Eine Brauerei darf ihr Produkt weiterhin mit der Formulierung "Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche" bewerben, auch wenn eine konkurrierende Bierproduzentin Inhaberin der Wortmarke "Stubbi" ist. Dies entschied das OLG Koblenz in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung.
Die Koblenzer Brauerei hatte mit dem Slogan im Internet für ein Biermischgetränk geworben. Den Eilantrag der konkurrierenden Eifeler Inhaberin der Wortmarke "Stubbi" lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 6 W 615/12) nun ab. Der 6. Senat bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Koblenz, dass es sich bei der Werbung um eine nach dem Markenrecht erlaubte "beschreibende Benutzung" handele.
So beziehe sich der Begriff auf die Abfüllung des Getränks in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen gedrungenen Form. In Fachkreisen werde diese als "Steinie"-Flasche bezeichnet, in der Region Koblenz sei sie aber umgangssprachlich als "Stubbi" bekannt. Damit benutze die Koblenzer Brauerei die Bezeichnung nicht als Marke, sondern weise bloß auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform hin, welche im Übrigen lange vor dem markenrechtlichen Schutz in dem Verbreitungsgebiet geläufig gewesen sei.
Auch einen Verstoß gegen die guten Sitten sahen die Koblenzer Richter in der beschreibenden Benutzung der Marke nicht. Insbesondere sei deren Inhaberin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen beeinträchtigt, dass die Benutzung verboten werden müsste. Ebensowenig greife die Brauerei schließlich den guten Ruf der geschützten Marke nicht an.
blü/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu Wortmarken: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7897 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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