Kammergericht zu den Netflix-AGB: Preis­er­höh­ungs­klausel ist zu intran­s­pa­rent

16.03.2020

Das KG Berlin hat entschieden, dass Netflix sich nicht ohne weitere Begründung Preiserhöhungen vorbehalten kann. Zwar könnten Kunden vorher kündigen - benachteiligt würden sie durch die Klausel aber trotzdem. 

Netflix könnte in Deutschland die Möglichkeit verlieren, sich ohne weitere Begründung das Recht auf Preiserhöhungen vorzubehalten. Das Berliner Kammergericht (KG) entschied, dass eine entsprechende Klausel in den Nutzungsbedingungen Netflix "einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum" eröffne (Urt. v. 20.12.2019, Az. 5 U 24/19). Der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritt das Urteil bereits im März und veröffentlichte es nun. Aus Unternehmenskreisen verlautete, dass Netflix gegen das Urteil vorgehen möchte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die von den Verbraucherschützern beanstandete Formulierung in den Nutzungsbedingungen lautet: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Die Kunden würden außerdem mindestens 30 Tage im Voraus darüber informiert.

Das Argument von Netflix, die Kunden könnten vor einer Preiserhöhung - so sie denn wollten - rechtzeitig kündigen, weswegen die Klausel in Ordnung gehe, ließ das Kammergericht aber nicht gelten. Preisanpassungsklauseln seien, so die Berliner Richter, nur zulässig, wenn die Befugnis von Kostenerhöhungen abhängig gemacht werde. Die Netflix-Klausel dagegen "nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig ins das Belieben der Beklagten", heißt es in der Entscheidung.

Somit verstoße diese Klausel gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, entschied das KG. Netflix nehme den Verbrauchern nämlich zumindest theoretisch die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Preiserhöhung überprüfen zu lassen - und damit auch die Möglichkeit, Netflix zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Konditionen zu zwingen; jedenfalls bis eine von Netflix erklärte ordentliche Kündigung wirksam würde.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Kammergericht zu den Netflix-AGB: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40849 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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