Es bleibt dabei: Das Ärzteempfehlungsportal "jameda" muss Anzeigen von Ärzten, die für Top-Platzierungen bezahlt haben, deutlicher kennzeichnen. Jameda nahm die Berufung gegen ein Urteil des LG München I zurück.
Das Ärzteempfehlungsportal "jameda" darf Ärzte nicht nur deshalb nach oben auf die Bewertungsskala setzen, weil diese für das Ranking bezahlen. Gekaufte Top-Platzierungen müssen klar als Anzeigen gekennzeichnet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Verbraucher, die nach einem gut bewerteten Arzt suchen, in die Irre geführt werden.
So entschied es bereits das Landgericht (LG) München I im März. Diese Entscheidung ist nun, nachdem jameda seine Berufung gegen das Urteil zurück genommen hat, rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht München hatte in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag zuvor deutlich gemacht, dass es die Berufung des Bewertungsportal als unbegründet ansieht, so Dr. Stefan Eck von Klaka Rechtsanwälte in München, der das Urteil für die Wettbewerbszentrale Frankfurt erstritten hat. Der Klägevertreter freute sich nach der Entscheidung: "Verbraucher müssen eindeutig erkennen können, ob die Empfehlung eines Arztes durch eine unabhängige Bewertung entstanden ist, oder gekauft wurde".
Wegweisend für andere Bewertungsportale
Das LG München hatte die jameda-Praxis für irreführend und damit unzulässig gehalten. Die Nutzer, die auf der Seite nach den am besten bewerteten Medizinern suchen, gingen davon aus, dass die an oberster Stelle stehenden Ärzte auch die am besten bewerteten seien, so die Münchener Richter. Auch die konkrete Gestaltung der Internetseite, welche sich selbst als "Deutschlands größte Arztempfehlung" bezeichnet, zeige nicht hinreichend, dass die Ergebnislisten durch gekaufte Platzierungen beeinflusst seien.
Die Verbraucherzentrale hatte unter anderem die Praxis von jameda beanstandet, gegen Aufpreis buchbare Pakete anzubieten, die den Käufer farblich hervorhoben und über den anderen Kollegen präsentierten, auch wenn diese tatsächlich besser bewertet wurden. Dass jameda gerade darin eine Kennzeichnung als Werbung sehen wollte, überzeugte die Richter nicht.
Jameda ist nun verpflichtet, die Darstellung zu ändern. Auch für andere Bewertungsportale, die möglicherweise in ähnlicher Weise gekaufte Ranking-Positionen nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet haben, wird diese Rechtsprechung von Bedeutung sein. Ein Sprecher des OLG München bezeichnete das Urteil als wegweisend auch für andere Bewertungsportale.
acr/pl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
jameda nimmt Berufung zurück: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17225 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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