Für ausländische Investmentfonds, die die gesetzlichen Publizitätsanforderungen nicht erfüllen, darf das Finanzamt pauschal Steuern erheben. Die Kapitalverkehrsfreiheit werde hierdurch nicht eingeschränkt, so das Gericht.
Eine amerikanische Staatsbürgerin muss die pauschale Besteuerung ihrer Einkünfte aus US-Investmentfonds hinnehmen. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies ihre Klage ab. Das Finanzamt habe die für so genannten "schwarze Fonds" geltenden Vorschriften des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zurecht angewandt (Urt. v. 23.05.2012, Az. 1 K 1159/08).
Die Investmentfonds der Frau erfüllten nicht die im InvStG vorgesehenen Anforderungen hinsichtlich Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge. Die pauschale Besteuerung, die das InvStG für solche Fonds vorsehe, stelle keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Die maßgeblichen Regelungen gelten für inländische wie ausländische Gesellschaften. Sofern ausländische Investmentgesellschaften besondere Nachweise erbringen müssten, sei dies gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden in solchen Fällen keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zu Investmentfonds: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6602 (abgerufen am: 03.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag