Für die meisten Menschen genügt ein Grab, doch der BFH sieht anders als die Vorinstanz die Möglichkeit zum steuerrechtlichen Zweitgrab. Damit gibt er einem Erben Recht.
Ein Erbe kann seine Erbschaftsteuer durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal für den Erblasser mindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Erst- oder Zweitgrab handelt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 01.09.2021, Az. II 8/20).
In dem Fall wollte der Erbe für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum errichten. Zunächst war der Mann in einem herkömmlichen Grab bestattet worden. Die Kosten für die aufwendige zweite Grabstätte machte der Erbe in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Abzug insoweit ab.
Dem ist der BFH entgegengetreten und hat entschieden, dass zwar grundsätzlich nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grab abzugsfähig sind. Gleichwohl gibt es nach Auffassung des II. Senats aber auch Fälle, in denen der Verstorbene vorerst nur provisorisch bestattet wird und im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit, es kommt mit den Worten des BFH darauf an, wo der Erblasser "seine letzte Ruhe findet".
Die Kosten für das Mausoleum seien demnach in angemessener Höhe abzugsfähig, so der BFH. Was "angemessen" ist, wird nunmehr das Finanzgericht München zu klären haben. Nach dem BFH sei dabei einerseits zu berücksichtigen, wie der Erblasser gelebt hat und wie viel er hinterlassen hat. Andererseits seien auch für den Erblasser relevante Bräuche und religiöse Vorgaben zu berücksichtigen.
jb/LTO-Redaktion
BFH widerspricht FG und Finanzamt: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48199 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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