Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto führen auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Das hat das Hessische FG mit einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden.
Die beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH hatte 2008 mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem sog. Zeitwertkonto vereinbart. 2009 wurde zusätzlich eine sog. Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die GmbH als Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte.
Für 2009 setzte das Finanzamt bei der Gesellschafterin Einkommensteuer für die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto fest. Sie sei als GmbH-Geschäftsführerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft. Deshalb führe bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns zum Zufluss von Arbeitslohn.
Das Hessische Finanzgericht (Hessische FG) gab der Klage der Gesellschafterin gegen die Festsetzung statt (Urt. v. 19.01.2012, Az. 1 K 250/11). Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin seien gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2009 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Denn die Klägerin sei zwar beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen, habe jedoch als Geschäftsführerin und damit als Arbeitnehmerin nichtselbständige Einkünfte erzielt. Entscheidend sei somit, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen sei. Dies sei nicht schon im Jahre 2009 der Fall gewesen. Denn die einzelnen Beträge seien weder ausgezahlt noch einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben worden. Vielmehr sei das dortige Guthaben vertraglich dazu bestimmt gewesen, der Klägerin erst später in Zeiten der Arbeitsfreistellung den dann ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen.
cla/LTO-Redaktion
Hessisches FG zu Zeitwertkonten: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6126 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag