Soll nach einer Scheidung der Versorgungsausgleich durch Ausgleichszahlungen verhindert werden, so unterliegen diese nicht der Einkommensteuer. Diese Entscheidung erstritt eine Frau aus Hessen vor dem FG in Kassel.
Ausgleichszahlungen als "Abfindung" für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das entschied das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel zugunsten einer geschiedenen Frau (Urt. v. 08.07.2014, Az. X R 48/14).
Diese hatte mit ihrem ehemaligen Ehemann im Februar 2006 eine notariell beurkundete und gerichtlich genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Anstatt des Versorgungsausgleichs überschrieb der Mann ihr einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 Euro. Zudem erfolgten in den ersten vier Jahren nach der Scheidung Zahlungen in Gesamthöhe von 60.000 Euro.
Das Finanzamt forderte in den Streitjahren 2006 und 2007 Einkommensteuer von der Dame. Es sah den finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Das Gericht widersprach der Behörde aber nun. Bei den Zahlungen handele es sich um "Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen", die von der Einkommensteuer nicht erfasst würden. Sie seien nicht als Entschädigungen im Sinne von § 24 EStG zu verstehen, weil die Frau nicht etwa auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet habe. Stattdessen habe sie einen Vermögenswert "in seiner Substanz endgültig aufgegeben".
una/LTO-Redaktion
Hessisches FG zum Versorgungsausgleich: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13260 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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