Nach einer Panne beim Mathe-Abitur vor drei Jahren muss das hessische Kultusministerium nun doch nicht den Namen des Verantwortlichen veröffentlichen. Der Hessische VGH hob am Donnerstag eine Entscheidung des VG Wiesbaden auf, mit der das Land im Mai 2011 verurteilt worden war, den "Letztverantwortlichen" für die Freigabe zu benennen.
Das Kultusministerium dürfe die Auskunft verweigern, weil der "letztunterzeichnende" Mitarbeiter nicht persönlich verantwortlich gemacht werden könne. Er stehe in der Behördenhierarchie ziemlich weit unten und habe die Abituraufgaben zwar freigegeben, aber inhaltlich nicht mehr geprüft - "weil er/sie schon fachlich dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre".
In dem Rechtsstreit ging es im Kern um den Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Pressegesetz. Die "Bild"-Zeitung und die Axel Springer AG wollten per Gericht den Namen desjenigen erfahren, der die fehlerhaften Aufgaben an die Schulen geschickt hatte. Beim schriftlichen Abitur im Jahr 2009 in Hessen fehlte bei den Mathematik-Prüfungsaufgaben unter anderem ein Minuszeichen und der Verweis auf eine Variable. Kultusministerin Dorothea Henzler (FDP) hatte daraufhin einen Entschuldigungsbrief an die betroffenen Schüler und Lehrer geschickt und einen freiwilligen Nachschreibtermin anberaumt.
Die Zeitung berief sich auf das öffentliche Interesse, das Kultusministerium auf das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) schloss sich nun der Auffassung des Landes an. Den Klägern stehe "ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zwar dem Grunde nach zu", hieß es in der Urteilsbegründung (Az. 8 A 1303/11). Das beklagte Land sei in dem konkreten Fall dazu "jedoch ausnahmsweise nicht verpflichtet".
dpa/plö/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zu fehlerhaften Abiprüfungen: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5626 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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