Die Stadt Offenbach und der Main-Kinzig-Kreis scheiterten am Dienstag mit ihren Klagen vor dem VGH. Kreis und Stadt sehen sich einer höheren Lärmbelästigung ausgesetzt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei zwar in weiten Teilen Offenbachs überschritten, hieß es von Seiten des Gerichts. Dies sei aber aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies am Dienstag die Klagen des Kreises Main-Kinzig und eines Anwohners gegen eine Anflugroute auf den Frankfurter Flughafen am Dienstag ab (Urt. v. 01.10.2013, Az. 9 C 573/12.T). In dem Verfahren ging es um die Frage, in welcher Höhe Maschinen beim Landeanflug auf Frankfurt über das Kinzigtal fliegen dürfen. Der Kreis sieht sich seit Eröffnung der neuen Landebahn 2011 einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt.
Nach dem Urteil ist die Schwelle der Unzumutbarkeit durch die Lärmbelastungen hier nicht überschritten. Auch sei die Beteiligung Betroffener im Verfahren zur Festlegung der Routen durch die Fluglärmkommission gewahrt, teilte das Gericht mit. Das Vorgehen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, das die Routen festlegt, sei nicht zu beanstanden.
Aus ähnlichen Gründen scheiterte die Klage der Stadt Offenbach (Urt. v. 01.10.2013, Az. 9 C 574/12.T). Durch den sogenannten Endanflug infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei der Lärmpegel so hoch, dass 80 Prozent des Stadtgebiets nur eingeschränkt bebaut werden könnten, hatte die Stadt kritisiert. Aber auch hier habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung fehlerfrei ermittelt und abgewogen. Der Lärm sei zwar in Teilen des Stadtgebiets unzumutbar, dennoch diene die Route der sicheren Durchführung unabhängiger Parallelflüge. Daher sei die Festsetzung der Endanflugverfahren besonders gerechtfertigt. Der VGH beanstandete auch hier nicht die Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Dieses hatte zwar erwogen, die Stadt zu umfliegen, sich aber letztlich dagegen entschieden.
Das Gericht stellte auch klar, dass der Stadt Offenbach kein gesteigerter Abwägungsanspruch dadurch zustehe, dass in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren über den Ausbau des Flughafens keine konkreten Flugverfahren geprüft worden seien. Dies sei ein getrenntes Verfahren, bei dem lediglich eine Grobplanung stattgefunden habe. Hier aber gehe es um die Festsetzung von An- und Abflugverfahren.
In beiden Angelegenheiten hat der VGH die Revision nicht zugelassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zum Frankfurter Flughafen: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9722 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag