Der Palmsonntag 2013 in Darmstadt hätte nicht verkaufsoffen sein dürfen. Der Hessische VGH erklärte die Ladenöffnung für rechtswidrig und wies am Donnerstag eine Berufung der Stadt zurück. Bereits in der Verhandlung hatte das Gericht angedeutet, dass der Darmstädter Ostermarkt nicht als Anlass für eine Ladenöffnung am Sonntag ausreiche.
"Das war unserer Auffassung nach eine Alibiveranstaltung", sagte der Vorsitzende Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) (Urt. v. 15.05.2014, Az. 8 A 2205/13). Kommunen können nach dem Ladenöffnungsgesetz zu Messen, Märkten oder Festen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Geschäften erlauben. In Darmstadt sei der Markt aber nur veranstaltet worden, um an dem Sonntag die Geschäfte öffnen zu können, befand der VGH. Die meisten Besucher seien nur wegen der Ladenöffnung gekommen. "Der Markt ging als Randerscheinung unter", sagte der Richter.
Der Anwalt des Darmstädter City-Marketings hatte den Ostermarkt zuvor mit 41 Marktbeschickern als bedeutsam dargestellt. Ohne den Ostermarkt sehe er "keine Möglichkeit mehr", einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen, fügte der Anwalt in der Verhandlung hinzu. In Darmstadt gibt es seinen Ausführungen zufolge insgesamt nur zwei verkaufsoffene Sonntage pro Jahr.
Bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hatten sich die Gewerkschaft Verdi und das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt im Juni 2013 mit ihrer Klage gegen die Stadt durchgesetzt. Die Revision gegen das Urteil ließ der VGH nicht zu. Eine grundsätzliche Bedeutung ist laut dem Senat nicht mehr gegeben, weil die Stadt einen Teil der Berufung bereits vor der Verhandlung zurückgenommen hatte.
dpa/age/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zum Ladenöffnungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11994 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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