BayVGH lehnt Eilantrag ab: Kein 2G in Bek­lei­dungs­ge­schäften

30.12.2021

Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genau wie Buchhandlungen der Deckung des täglichen Bedarfs. Deshalb fallen sie laut BayVGH auch nicht unter die 2G-Regel. Ein dagegen gerichteter Antrag eines Geschäfts sei daher bereits unzulässig.

Bekleidungsgeschäfte in Bayern unterfallen nicht der 2G-Regel. Sie gehören zu den Geschäften des täglichen Bedarfs. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden (Beschl. v. 29.12.2021, Az. 20 NE 21.3037). Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die bayerische Regierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs". Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen. Neben Lebensmittelgeschäften und Apotheken nennt die Verordnung unter anderem Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe. Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt, die Aufzählung sei dem Wortlaut nach aber auch nicht abschließend.

Nach dem Beschluss des BayVGH sind sie von der 2G-Regel ausgenommen, "weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne".

Antragsbefugnis des Geschäfts fehle bereits

Das Gericht lehnte deshalb den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regel als unzulässig ab: Bekleidungsgeschäfte fielen ohnehin nicht unter die Beschränkung und der Antragstellerin fehle deshalb die Antragsbefugnis. Ob 2G eine notwendige Schutzmaßnahme ist, musste das Gericht laut Pressemitteilung nicht mehr klären. Schließlich sei der Antrag bereits unzulässig gewesen. Die meisten Gerichte in Deutschland erachten die 2G-Regel im Einzelhandel jedoch als verhältnismäßigbis auf das OVG Niedersachsen.

Vor Weihnachten hatten die bayerischen Richter:innen schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien.

Der Handelsverband Bayern reagierte erfreut, hätte sich aber früher Klarheit gewünscht. Im wichtigen Weihnachtsgeschäft sei der Umsatz der bayerischen Bekleidungsgeschäfte im Vergleich zu 2019 um 30 bis 40 Prozent eingebrochen, "weil Ungeimpfte nicht rein durften und andere abgeschreckt wurden von den langen Schlangen" vor den 2G-Kontrollen, sagte Sprecher Bernd Ohlmann.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47088 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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