Das hessische Umweltministerium hat rechtswidrig zwei Blöcke des Kraftwerks Biblis für drei Monate abschalten lassen. Das entschied der Hessische VGH am Mittwoch. Die Richter erkannten Ermessensfehler, außerdem sei der Betreiber RWE nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Nach der Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima hatte die Bundesregierung ein Atom-Moratorium verkündet. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzte dies um, indem es verfügte, dass die Blöcke A und B des Kernkraftwerks Biblis für drei Monate abgeschaltet werden. Dies war rechtswidrig, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Mittwoch entschied (Urt. v. 27.02.2013, Az. 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T).
Geklagt hatte das betroffene Unternehmen RWE. In einer früheren Entscheidung hatte der VGH bereits festgestellt, dass Schadensersatzklagen der RWE AG gegen das Land Hessen zulässig seien.
Die Richter in Kassel hielten die Verfügung für formell und materiell rechtswidrig. Der Betreiber RWE sei zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden. Außerdem räume das Atomgesetz dem Ministierum bei vorläufigen Betriebseinstellungen ein Ermessen ein. Dieses wurde fehlerhaft ausgeübt, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nun hat der Energiekonzern die Möglichkeit, das Land auf Schadenersatz zu verklagen. Der Schaden wird auf 187 Millionen Euro beziffert. Die beiden
Blöcke Biblis A und B wurden später dauerhaft vom Netz genommen.
una/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zu Kernkraftwerk Biblis: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8236 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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