Auf Gehwegen müssen im Winter in der Regel die Anwohner Schnee räumen, auf Radwegen die Kommune. Aber wie sieht es bei Wegen aus, die von beiden genutzt werden? Der VGH in Kassel sieht auch hier die Anwohner in der Pflicht.
Anwohner in Hessen müssen im Winter auch dann auf Gehwegen Schnee räumen, wenn diese von Radfahrern benutzt werden dürfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied am Mittwoch gegen ein Ehepaar, das gegen die nordhessische Stadt Frankenberg geklagt hatte (Urt. v. 04.05.2014, Az. 2 A 2350/12).
Die Kommune hatte die Aufgabe der Räumpflicht auf das Ehepaar übertragen. Der betroffene Weg ist mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gekennzeichnet, zudem dürfen Radfahrer in der Einbahnstraße nicht die Fahrbahn benutzen.
Der Senat war der Auffassung, dass es sich nicht um einen Sonderweg handele, auch wenn Radfahrer die Fläche nutzen müssten. Zudem sei es nicht unverhältnismäßig, wenn die Kommune diese Aufgabe auf die Anwohner übertrage. Die Berufung des Ehepaars wurde zurückgewiesen, Revision wurde nicht zugelassen.
Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen können Kommunen auf die Anwohner übertragen, bei alleinigen Radwegen sind die Städte und Gemeinden in der Pflicht. Eine gesetzliche Regelung für kombinierte Geh- und Radwege oder - wie in diesem Fall - Gehwege mit Erlaubnis zum Radfahren, gibt es in Hessen bislang nicht. Wünschenswert wäre eine Klarstellung des Gesetzgebers, sagte Martin Grobba vom Hessischen Städte- und Gemeindebund, der die Stadt Frankenberg vertreten hatte. Eine solche gibt es bereits in Bayern und Rheinland-Pfalz.
dpa/una/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zum Winterdienst: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12176 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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