Hessischer VGH: Schiffseignerin muss für Hilfseinsatz zahlen

plö/LTO-Redaktion

26.11.2010

Die Eignerin eines in den Niederlanden zugelassenen Motortankschiffs muss den Städten Gernsheim, Groß-Gerau und Riedstadt Kosten in Höhe knapp 70.000 Euro erstatten, die für den Einsatz ihrer Feuerwehren und weiterer Hilfsorganisationen anlässlich eines Unfalls im Gernsheimer Rheinhafen 2004 angefallen sind.

Dies hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Urteil vom 25. November 2010 (Az. 8 A 3077/09) entschieden und damit die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zurückgewiesen.

Zu dem Einsatz der Hilfsorganisationen war es gekommen, nachdem der Steuermann des im Hafen liegenden Schiffes während des Löschens der Ladung, bei der es sich um rund 650 Tonnen als hochentzündlich und wassergefährdend eingestuftes, bei Einatmen und Hautberührung gesundheitsschädliches Xylol handelte, im Steuerhaus versehentlich den Fahrhebel bewegt und dadurch die Schiffsmaschine auf "volle Fahrt voraus" eingekuppelt hatte. Dadurch hatte sich das Schiff vom Ufer wegbewegt und die landseitige Löscheinrichtung aus ihrer Verankerung gerissen. Am landseitigen Ende des Löschrohrs war ein kleines Leck entstanden, aus dem bis zum Eintreffen der Feuerwehr wenige Liter Xylol auf den Boden der Uferbefestigung getropft waren, was dann durch Aufstellen von Leckwannen unterbunden wurde.

In das Hafenbecken war jedoch entgegen ersten Befürchtungen der Einsatzleitung kein Xylol gelangt. Dennoch dauerte der Einsatz der Rettungskräfte insgesamt zwölf Stunden, wobei mehr als 200 Personen vor Ort waren. Dies lag auch daran, dass die Arbeiten großenteils von Feuerwehrleuten in den für solche Fälle vorgeschriebenen Chemieschutzanzügen unter Atemschutz verrichtet wurden, was eine stetige Ablösung dieser Kräfte nach etwa zwanzig Minuten Einsatz erforderlich machte.

Konkrete Gefahr lag vor

Die Schiffseignerin sah den Einsatz der Rettungskräfte als in diesem Umfang nicht erforderlich an, weil keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung oder eines Brandes bestanden habe. Außerdem berief sie sich darauf, dass ihre Haftung auch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes nach dem Binnenschifffahrtsgesetz auf eine bestimmte Quote aus einem von ihr zur Schadensregulierung bereitgestellten Fonds beschränkt sei.

Die Richter folgten der Auffassung der Schiffseignerin aber nicht, denn aus der damaligen Sicht der Einsatzleitung habe durchaus Anlass bestanden, von einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung und einer weiteren akuten Gefährdung des Gewässers auszugehen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber Schäden durch Gewässerverunreinigungen ebenso wie Aufwendungen zu ihrer Vermeidung ausdrücklich von der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung ausgenommen.

Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zitiervorschlag

Hessischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2031 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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