Das Land Hessen darf weiter keine Konzessionen für Sportwetten vergeben. In einem am Montag veröffentlichten Urteil wies der Hessische VGH eine Beschwerde des Landes zurück.
Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (sogenanntes Ranking).
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessionsvergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag eines Teilnehmers dieses Verfahrens, der im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.
Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt (Beschl. v. 16.10.2015, Az. 8 B 1028/15). Die Richter des VGH sehen den Bewerber durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt.
Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium widerspreche dem Grundgesetz. Das hoheitliche Handeln des Glücksspielkollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder. Dies verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe.
Kriterien nicht transparent
Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspielkollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamtoder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.
Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums mit dem Grundgesetz sieht der Senat den Bewerber in seinem durch § 4b des Glücksspielstaatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als "Zuschlagskriterium" benannte "wirtschaftlich günstigste Angebot" sei nicht transparent.
Der Beschluss des Hessischen VGH ist unanfechtbar.
age/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa.
Hessischer VGH sieht Berufsfreiheit verletzt: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17264 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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