Eine gezahlte Urlaubsabgeltung ist nicht auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch anrechenbar. Dies entschieden die Düsseldorfer Sozialrichter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB II) nicht als Einkommen anzurechnen ist, so das Sozialgericht (SG) Düsseldorf. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.
Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen (Urt. v. 18.10.2012, Az. S 10 AS 87/09).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zustand. Dieser war ihr durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von etwa 400 Euro brutto ausgezahlt worden. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.
Die 10. Kammer des SG Düsseldorf gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilte das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.
tko/LTO-Redaktion
SG Düsseldorf zum Arbeitslosengeld II: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7576 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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