VG Arnsberg zum Feuerschutz: Grundstückseigentümer muss Feuerwehrsirene dulden

09.07.2012

Ohne Erfolg blieb vor dem VG Arnsberg die Klage der neuen Eigentümerin eines früher als Schule genutzten Hausgrundstücks. Sie wollte von der Stadt Hagen die Entfernung der auf dem Gebäude angebrachten Feuerwehrsirene erreichen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil hervor.

Die Klägerin hatte 2010 von der Stadt die ehemalige Grundschule Hagen-Dahl erworben. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich eine der drei Feuerwehrsirenen im Ortsteil Dahl. Einen Antrag auf Entfernung der Sirene lehnte die Stadt ab.

Auch das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage ab (Urt. v. 28.06.2012, Az. 7 K 3053/11). Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Die Stadt habe auch ohne Ermessensfehler über den Anspruch der Klägerin auf Überprüfung der gesetzlichen Duldungspflicht und damit auch des Standortes der Sirene entschieden. Dabei habe sie mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standortes abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gewürdigt.

Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstückes bekannt gewesen sein musste.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Arnsberg zum Feuerschutz: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6572 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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