Eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig. Dies geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss des schleswig-holsteinischen OLG hervor. Das Grundbuchamt muss daher Grundschulden mit einem entsprechenden Zinssatz nicht eintragen.
Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der einen Darlehensvertrag über 10.000 Euro mit einem gewerblichen Pfandleihunternehmen aus Hannover geschlossen hatte. Die jährlichen Zinsen betrugen 12 Prozent. Zusätzlich sollten Gebühren in Höhe von 36 Prozent pro Jahr fällig werden. Als Sicherheit sollte der der Mann eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 Euro zuzüglich 48 Prozent Zinsen eintragen lassen. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Plön sah den Zinssatz als sittenwidrig an.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) hat das Grundbuchamt zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld ist unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden sind. Es besteht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Beschl. v.0 5.09.2012, Az. 2 W 19/12).
Das Pfandleihunternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Pfandleiher nach der Pfandleihverordnung ein weiteres Entgelt für die Kosten seines Geschäftsbetriebes fordern darf. Bei der Pfandleihe hafte der Darlehensnehmer nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung ist auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt. Hier dagegen hat das Pfandleihunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung an dem Grundstück abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einem Grundstück, also einer unbeweglichen Sache, geben lassen. Damit habe das Unternehmen den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung unzweifelhaft verlassen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG zu Grundschulden: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7120 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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