Gesetzgebung: Gesetzentwurf zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht

kgr/LTO-Redaktion

26.07.2010

Nach einem Gesetzentwurf des Bundeskabinettes vom Mittwoch sollen künftig auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt werden.

Die bisherige aktuelle Rechtslage befand zwar schon, dass im Erbrecht nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt sind. Nach wie vor hatte jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah.

Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.

Mit dem nun beschlossenen Gesetzesentwurf soll die bislang noch geltende Ausnahme von der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder beseitigt werden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 festgestellt hatte, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Keine Einschränkungen zugunsten von Ehefrauen und das Rückwirkungsverbot

Wie das BMJ weiter mitteilt, verzichtet der Entwurf für ein "Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten hinterbliebener Ehefrauen und Lebenspartner. Der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder habe Vorrang vor dem Vertrauensschutz.

Besonderheiten gelten laut Ministerium für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Soweit die Todesfälle erst nach der EGMR-Entscheidung vom 28. Mai 2009 eingetreten seien, könne die Neuregelung darauf erweitert werden. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.

Hingegen müsse es für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben seien, wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme soll nach Angaben des BMJ in Fällen gelten, in denen der Staat selbst Erbe geworden ist. Dann soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Zitiervorschlag

Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1060 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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