Auch die Rechte anonymer Urheber sind von der Verwertungsgesellschaft GEMA geschützt. Das ist das Ergebnis eines Prozesses vor dem AG Frankfurt. Das Gericht verurteilte am Montag einen CD-Hersteller zu Schadensersatz.
Der Mann hatte die Vervielfältigung von 2.000 CDs einer bestimmten Musikband angezeigt. Darunter war auch ein Musikstück, dessen Urheber von ihm nicht mit bürgerlichen Namen, sondern nur mit einem Pseudonym benannt wurde. Später verweigerte er die Zahlung der Gebühr mit dem Hinweis, der Urheber gehöre einer anderen Verwertungsgesellschaft an.
Die GEMA berief sich jedoch auf die "GEMA-Vermutung", wonach auch die Rechte anonym gebliebener Urheber von ihr geschützt würden. Solange der CD-Hersteller nicht den bürgerlichen Namen wisse und mitteile, müsse er deshalb Gebühren an sie zahlen.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte die "GEMA-Vermutung" für rechtens (Az. 32 C 1286/12). Weil das Gericht von einem Musterprozess mit grundsätzlicher Bedeutung ausgeht, wurde trotz des geringen Streitwertes von 68 Euro die Berufung zugelassen.
dpa/age/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a.M. zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6933 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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