Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat die Teilnahme von verbeamteten Lehrern an einem Streik zu Recht disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße geahndet. Dies entschied der 20. Senat des OVG hat mit Berufungsurteilen vom Dienstag.
Geklagt hatten Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die im Februar 2009 während der Unterrichtszeit in Hannover an einem von der GEW durchgeführten Streik teilgenommen hatten. Wegen der Teilnahme an diesem Streik war gegen die Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die beklagte Niedersächsische Landesschulbehörde ahndete das Verhalten der Lehrer disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße von jeweils 100 Euro.
Die gegen die Disziplinarverfügungen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Osnabrück ab. Auch die Berufung blieb nun ohne Erfolg.
Nach deutschem Recht bestehe für Beamte ein generelles Streikverbot, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Es könnten zwar gewisse Gesichtspunkte dafür sprechen, dass ein Streikverbot für verbeamtete Lehrer mit europäischem Recht nicht mehr vereinbar ist. Dies bedürfe im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Prüfung. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass das generelle Streikverbot für deutsche Beamte - insbesondere für verbeamtete Lehrer - gegen europäisches Recht verstößt, war die Streikteilnahme der Kläger gleichwohl nicht zulässig (Urt. v. 12.06.2012, Az. 20 BD 7/11 u. 20 BD 8/11).
Eine grundsätzlich gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des deutschen Grundgesetzes sei dem Senat im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn bei einer Anpassung des deutschen Rechts an die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würde der Kernbestand des Grundgesetzes berührt. Das in der deutschen Verfassung verankerte Berufsbeamtentum sei ein ausbalanciertes System von gegenseitigen Rechten und Pflichten der Beamten einerseits und ihrer Dienstherren andererseits. Dieses System würde durch ein Streikrecht der Beamten grundlegend gestört.
Die Zulassung des Streikrechts für Beamte müsste eine strukturelle Veränderung der im Grundgesetz geregelten Traditionsprinzipien nach sich ziehen. Zu einer solchen Änderung der beamtenrechtlichen Strukturen sei der Senat als Fachgericht nicht befugt. Eine Anpassung der deutschen Verfassungsgrundsätze an das europäische Recht könnte vielmehr nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfolgen, die der Verfassungsgesetzgeber beschließen müsste.
tko/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen zum Disziplinarrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6376 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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