Verluste, die ein Hobbyautor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz hat der Buchautor nicht nachweisen können, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verknüpft habe. Er habe die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen und Neigungen ausgeübt. Der Charakter des vom Kläger behandelten Themas erlaube den Schluss, dass die Tätigkeit nicht allein auf der Absicht beruht habe, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen seien
Der Betrieb sei auch objektiv nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn abzuwerfen, weil die Druckkosten bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst hätten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen wäre. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1.000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen wären auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen (Urt. v. 14.08.2013, Az. 2 K 1409/12).
Geklagt hatte ein selbständiger Logopäde, der für die Jahre 2008 bis 2010 Aufwendungen für seine Autorentätigkeit von insgesamt rund 11.000 Euro geltend gemacht hatte. Einnahmen erklärte er keine.
Das beklagte Finanzamt prüfte die Gewinnerzielungsabsicht des Logopäden und forderte entsprechende Angaben und Unterlagen von ihm. Mangels Antwort erkannte die Behörde die geltend gemachten Verluste aus der Autorentätigkeit nicht an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Einkommensteuer: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9753 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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