FG Rheinland-Pfalz: Rentnerin ist mehr als Hausfrau

11.06.2011

Ein pensionierter Beamter musste vor dem FG Rheinland-Pfalz erfahren, dass sich die Steuer sehr wohl für die Rente seiner Frau interessiert. Er hatte den Status seiner Angetrauten jahrelang als Hausfrau trotz eigener Rente deklariert, nun müssen sie nachzahlen. Und das für bis zu zehn Jahre, weil Steuerhinterziehung so schnell nicht verjährt.

Ein Steuerpflichtiger muss dem Finanzamt den steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreiten und objektive Hinweise auf einen etwaigen Rentenbezug geben. Bei unvollständigen Angaben müssten sämtliche Einkommenssteuerbescheide geändert und für diesen Zeitraum entsprechende Nachzahlungen verlangt werden. Sobald der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Nachzahlungen zehn Jahre, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) Ende März (Urt. v. 23.03.2011, Az. 2 K 1592/10). 

Die Kläger, ein pensionierter Beamter und eine Rentnerin, waren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wandten sich mit ihrer Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes wegen fehlender Angaben zur Rente der Ehefrau. Diese bezog im Jahr 2007 eine Rente in Höhe von 4.060 Euro, in den Steuererklärungen der Jahre 1993 bis 2006 wurde aber nie eine Angabe zur Rente der Klägerin gemacht. Vielmehr hatten sie als Beruf stets "Hausfrau" angegeben.

Als Begründung ihrer Klage führte das Paar aus, dass die Behörde "bei gehöriger Erfüllung ihrer Amtspflicht" von der Rente hätte Kenntnis haben müssen. Zur Rente berechtigende Kindererziehungszeiten sowie das Alter hätten darauf schließen lassen. Auf Nachfrage sei außerdem die Auskunft erteilt worden, die geringe Höhe der Rente führe zur Steuerfreiheit. Eine verlängerte Verjährung wegen Steuerhinterziehung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil sie sich mindestens in "einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum" befanden hätten.

Anleitung zum Erstellen der Steuererklärung verhindert Irrtum

Das FG zeigte sich unbeeindruckt von dieser Argumentation und verwies auf die Anleitungen zum Erstellen der Steuererklärung: Der Steuerpflichtige müsse alle Angaben richtig, vollständig und deutlich machen. Dass alle Rentner angesprochen würden, stünde gleich auf der ersten Seite. Objektive Hinweise der Kläger auf die Rente seien nötig gewesen, das Finanzamt habe keine Pflicht, Rückschlüsse zu ziehen.

Dem Irrtum der Kläger erteilte das FG eine klare Absage. Der Täter einer Steuerhinterziehung müsse nur laienhaft verstehen können, dass eine Steuerpflicht bestehe, auf die er einwirken könne. Sonst käme nur eine Strafbarkeit von Fachleuten in Betracht, erklärten die Richter. Die zahlreichen Hinweise in den Anleitungen zur Steuerklärung würden deutlich machen, dass alle Rentner angesprochen sind, Freibeträge gerade nicht eingeräumt werden und ausdrücklich sämtliche Altersruhegelder anzugeben sind.

Für den möglicherweise rettenden Hinweis der Kläger, sie hätten vom Finanzamt die so lautende Auskunft erhalten, fehle nur eins: Der Nachweis.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3491 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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