Die Neustädter Richter haben sich in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil mit der immer wieder auftauchenden Frage beschäftigt, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern/Kind Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Das Finanzgericht (FG) führte unter anderem aus, im Streitfall seien keine steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gegeben. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Hierzu gehörten beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (Urt. v. 12.09.2011, Az. 5 K 2011/10).
Der Streitfall: Der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger ist leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein "Besuchswochenende" statt, weshalb er in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rund 8.700 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.
Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt hatte, erhob der der Mann Klage vor dem FG.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter liegt die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des Streitfalls geklärt seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
BFH: Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen erleichtert
BFH zu den Studien- und Ausbildungskosten: Nebenjob frisst Steuererstattung
FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4473 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag