FG Rheinland-Pfalz zu Absetzbarkeit vom Esstisch: Nicht-Nut­zung nicht ver­gessen

17.03.2016

Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen ist auch dann nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt, so das FG Rheinland-Pfalz.

Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen zählt nicht zur Büroeinrichtung - und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschieden (Urt. v. 11.02.2016, Az. 6 K 1996/14).

Der Kläger ist Unternehmer im Bereich der gewerblichen Bauleitung. Im Jahr 2008 erwarb er einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Mannes aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und  Vorsteuerabzug zu gewähren.

Der Steuerpflichtige machte geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens drei Siebteln beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Das FG hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien, z.B. Kraftfahrzeuge.

Nicht-Nutzung zu berücksichtigen

Bei der Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (und gerade nicht unternehmerischen) Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur etwa 2,9 Prozent und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens zehn Prozent.

Für vier der sechs Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen, und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, der Kläger kann somit nur noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

tap/LTO-Redakion

Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz zu Absetzbarkeit vom Esstisch: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18818 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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