FG Rheinland-Pfalz zu Verkehrsunfall auf Dienstreise: Straf­pro­zess­kosten sind keine Wer­bungs­kosten

10.02.2016

Strafprozesskosten können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall während einer Dienstreise beruht. Beim zu schnellen Fahren fehle es am beruflichen Bezug, so das FG Rheinland-Pfalz.

Die Kosten für einen Strafprozess können nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich während einer Dienstreise ereignet (Urt. v. 22.01.2016, Az. 4 K 1572/14).

Nach Rechtsprechung der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedenfalls die Strafverteidigerkosten im Einzelfall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Straftat auf einem beruflichen Handeln basiert (BFH, Urt. v. 16.04.2013, Az. IX R 5/12). Nach der aktuellen Entscheidung des FG gehört ein Autounfall während einer Dienstreise aber nicht dazu, soweit dem Verurteilten eine "rücksichtslose Verkehrsgesinnung" nachgewiesen wird.

Der Kläger des Rechtstreits hatte mit seinem Fahrzeug, welches er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Hierbei verstarb eine Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Mann wurde daher unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Prozess hatte nach Angaben des FG mehrere Jahre gedauert und war durch mehrere Instanzen gegangen.

66.000 Euro Kosten für den Strafverteidiger

Allein die Kosten des Mannes für seinen Strafverteidiger betrugen schließlich rund 66.500 Euro, die der Verurteilte steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte dies. Nun entschied das FG, dass die entstandenen Strafverteidigerkosten weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Steuerpflichtigen noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien.

Werbungskosten seien schon deshalb zu verneinen, weil die Kosten in erster Linie durch die Rücksichtslosigkeit des Verurteilten verursacht worden seien und daher nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen seien können. Es handele sich insbesondere nicht um Unfallkosten wie zum Beispiel Reparaturkosten, die unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig seien.

Eine außergewöhnliche Belastung setze voraus, dass es sich um zwangsläufige unausweichliche Aufwendungen handele. Eine vorsätzliche Straftat aber sei nie unausweichlich, weil sie verboten sei, so das Gericht. Es fehle somit die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das Gericht Rechtsmittel nicht zugelassen, es verbleibt jedoch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz zu Verkehrsunfall auf Dienstreise: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18412 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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