FG Nürnberg: Vor­aus­zah­lung für den Soli 2020 rech­tens

29.07.2020

Ein Ehepaar ist vor dem FG Nürnberg gescheitert. Es hatte sich gegen eine Vorauszahlung für den Soli für 2020 gewehrt, da der Solidarpakt II Ende 2019 ausgelaufen ist. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Finanzamtes.

Ab 2021 müssen viele Menschen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen - für 2020 aber sehr wohl noch. Das hat das Finanzgericht (FG) in Nürnberg im Fall eines selbstständigen Ehepaars aus Bayern entschieden. Die beiden hatten gegen die Vorauszahlung des Solis für dieses Jahr geklagt, weil sie das für verfassungswidrig halten. Die Kläger können gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.

Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Musterklage. Er sieht mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 keine Rechtfertigung mehr für den Solidaritätszuschlag, der vor allem als Aufbauhilfe für Ostdeutschland dienen sollte. Ab 2021 sollen diesen nur noch Spitzenverdiener zahlen müssen. Die Teil-Abschaffung steht jedoch in der Kritik.

Das FG folgte dem Argument des klagenden Paares jedoch nicht und entschied sich auch dagegen, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dennoch gab das Gericht den beidens teilweise Recht - wegen eines Rechenfehlers des Finanzamtes, wie eine Gerichtssprecherin erläuterte. Dieses hatte die ab 2021 geltenden Änderungen nicht berücksichtigt, als es die Höhe der Vorauszahlung des Ehepaars festlegte. 

Der Soli wurde 1995 durch das Solidaritätszuschlagsgesetz als "Ergänzungsabgabe" zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wiedereingeführt. Das Gesetz ist nicht befristet und sieht auch keine Zweckbindung vor, die Einnahmen fließen in den Bundeshaushalt. Der Soli wird allerdings politisch mit dem "Solidarpakt II", den Finanzhilfen für die neuen Länder, in Verbindung gebracht. Der Solidarpakt II lief Ende 2019 aus.   

vbr/LTO-Redaktion   

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

FG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42351 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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