Unternehmen können die Kosten für ein Golfturnieren nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Das hat das niedersächsische FG in Hannover entschieden und damit die Klage einer Brauerei gegen das Finanzamt abgewiesen.
Das Brauunternehmen hatte mit Golfplatzbetreibern Lieferverträge für Bier abgeschlossen und sich zugleich verpflichtet, Golfturniere zu veranstalten oder finanziell zu unterstützen. Die Kosten dafür von jährlich bis zu knapp 45.000 Euro wollte die Firma steuermindernd geltend machen.
Nachdem das Finanzamt zunächst einverstanden war, änderte es später seine Rechtsauffassung und lehnte die Anerkennung als Betriebsausgaben ab. Das Unternehmen zog daraufhin vor das niedersächsische Finanzgericht (FG) - allerdings ohne Erfolg.
Aufwendungen für Golf dürfen ähnlich wie Ausgaben für Jagd und Fischerei, Segel- oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, heißt es im Urteil. Denn sie dienten der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision zugelassen (Urt. v. 19.09.2013, Az. 6 K 38/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Niedersächsisches FG zu Betriebsausgaben: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10150 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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