Das FG Münster hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein duales Studium einheitlich als Erstausbildung beziehungsweise Erststudium anzusehen ist. Auch wenn das Kind in diesem Rahmen erwerbstätig ist, schließt das Kindergeldzahlungen bis zur vollständigen Beendigung des Studiums nicht aus.
Der Sohn der Klägerin hatte nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Steuerrecht begonnen. Parallel absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der Bachelor wurde ihm im März 2013 - noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres - verliehen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das erst später beendete Studium stelle eine Zweitausbildung dar.
Dieser Rechtsauffassung folgte der 2. Senat des Finanzgerichtes (FG) Münster nicht. Das Gericht stellte vielmehr klar, dass sich der Sohn der Klägerin noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschränke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Diese sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende (Urt. v. 15.05.2013, Az. 2 K 2949/12 Kg).
Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (III B 63/13).
mbr/LTO-Redaktion
FG Münster zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9949 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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