FG Münster zu Wohnhausmodernisierung: Auch das Bad gehört zum häuslichen Arbeitszimmer

05.05.2015

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten eines hierfür eingerichteten Arbeitszimmers von der Steuer absetzen. Ebenfalls absetzbar - allerdings nur anteilig und wenn sie den Gesamtwert steigern - sind die Renovierungskosten eines Badezimmers. Dies entschied das FG Münster am Dienstag.

Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten für ein Badezimmer können anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sein, sofern sie nicht nur wesentlich sind, sondern auch den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen, urteilten die Richter des Finanzgerichts (FG) Münster in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 18.03.2015, Az.: 11 K 829/14 E).

Geklagt hatte ein Ehepaar gegen eine Entscheidung des Finanzamtes. Der Kläger, ein selbstständiger Steuerberater, nutzte für seine Berufsausübung ausschließlich das Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus, welches etwa acht Prozent der gesamten Wohnfläche ausmachte.

Im Streitjahr bauten die Kläger das häusliche Badezimmer umfassend und behindertengerecht für rund 38.000 Euro um. Von diesen Umbaukosten machte das Ehepaar einen Anteil von acht Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben geltend.

Nicht nur Erhöhung des Gebäude-, sondern auch des Entnahmewerts

Nachdem das Finanzgericht den Antrag abgelehnt hatte, erhob das Ehepaar Klage auf steuerrechtliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten und erhielt nun vor dem FG Münster Recht. Die Finanzrichter sahen in der Badezimmerrenovierung eine wesentliche Wertsteigerung des gesamten Wohnhauses.

Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von acht Prozent des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert.

Gleichzeitig gelte es, Wertungswidersprüche zu den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu vermeiden. Wären die Modernisierungsmaßnahmen nämlich schon innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt worden, wären die dafür notwendigen Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Da die Münsteraner Richter im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sahen, ließen sie die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Münster zu Wohnhausmodernisierung: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15447 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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