Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über die Rückforderung von Kindergeld können noch bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies entschied das FG Köln in zwei am Freitag bekannt gegebenen Urteilen. Die Behörde habe eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung verwendet.
"Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse". Diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Zusammenhang mit der Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist verwendete Formulierung ist nach Ansicht des 1. Senats des Finanzgerichts (FG) Köln irreführend.
Sie erwecke den Eindruck, dass es möglich sei, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Die Belehrungsfrist werde daher nicht in Gang gesetzt, so dass Betroffene noch bis zu einem Jahr nach der Bekanntgabe des Bescheides Einspruch erheben können(Urt. v. 26.06.2014, Az. 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12).
In beiden Verfahren hatte die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufgehoben und jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurückgefordert. Die Kindergeldempfänger hatten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist eingereicht, woraufhin die Behörde die Einsprüche als verfristet zurückwies.
Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nun im Wesentlichen statt, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum Bundesfinanzhof zu.
mbr/LTO-Redaktion
FG Köln zu Kindergeldrückforderung: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12905 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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