Eine Spenden-Quittung des "Staatssekretärs seiner Heiligkeit" beim Finanzamt einzureichen, bringt leider nicht viel. Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nämlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied das FG Köln Mitte Januar, wie es am Montag mitteilte.
Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an, so das Finanzgericht (FG) Köln (Urt. v. 15.01.2014, Az. 13 K 3735/10).
Geklagt hatte ein Steuerberatungs-Büro. Sein Geschäftsführer hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben. Das Unternehmen erhielt dafür eine Spendenbescheinigung, ausgestellt vom "Staatssekretär seiner Heiligkeit" im Vatikan. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.
cko/LTO-Redaktion
FG Köln hält Spende an Papst nicht für absetzbar: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11025 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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