FG Köln zu nicht vermittelbarem Problemhund: Den Lie­b­lings­hund im Tier­heim unter­stützen ist keine Spende

03.06.2020

Auf den Hund gekommen war eine Frau, aufnehmen konnte sie ihn aber nicht. Sie spendete deshalb 5.000 Euro zur Unterbringung des Hundes in einer Hundepension. Das FG Köln entschied nun, dass dieser Akt der Tierliebe keine Spende ist.

Eine zweckgebundene Zahlung zur dauerhaften Unterbringung eines "Problemhundes" in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Köln (FG) in einem heute veröffentlichten Urteil (Urt. v. 11.12.2018, Az. 10 K 1568/17).

Als Gassigängerin half eine Frau im Tierheim eines Tierschutzvereines aus. Dabei schloss sie einen Hund besonders in ihr Herz. Der Hund galt als Problemhund, da er nicht mehr zu vermitteln war. Dem Tierschutzverein fehlten aber die Mittel für den Hund und seine Gassigängerin konnte ihn nicht bei sich aufnehmen. Das konnte sie jedoch nicht mit ansehen und zahlte dem Tierschutzverein 5.000 Euro zur dauerhaften Unterbringung ihres Lieblingshundes in einer Hundepension.

Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte der Hundeliebhaberin dafür eine Spendenbescheinigung aus. Den legte sie bei ihrer Einkommenssteuererklärung vor. Das Finanzamt erkannte in der Zahlung jedoch keine Spende. Das sah die Gassigängerin jedoch anders und zog vor Gericht. Ihre Zahlung habe dem Tierschutz gedient und sei damit eine Spende. Dass das Geld dem Verein nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sei dabei unerheblich.

Kein Tierschutz, sondern Unterhalt

Das FG ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und bestätigte die Versagung des Spendenabzugs. Insofern sei nämlich doch erheblich, dass der Tierschutzverein nicht frei über den gezahlten Betrag verfügen konnte. Die Frau habe nämlich durch ihre Zahlung gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht. Mit anderen Worten: Die Frau habe nicht für Tierschutz gespendet, sondern nur für ihren Lieblingshund. Diese Zahlung sei eher Unterhalt als Spende.

Die Revision war ursprünglich vom FG nicht zugelassen worden. Die Gassigängerin erhob jedoch Nichtzulassungsbeschwerde und der Bundesfinanzhof ließ die Revision zu (Beschl. v. 12.12.2019, Az. X R 37/19).

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Köln zu nicht vermittelbarem Problemhund: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41788 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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