Fragen kostet im Allgemeinen nichts - nicht so allerdings bei Erkundigungen beim Finanzamt. Diese Erfahrung musste eine Aktiengesellschaft machen, die sich mit einem Auskunftsbegehren an das Finanzamt gewandt hatte. Für seine Antwort setzte das Finanzamt ein Gebühr in Höhe von mehreren tausend Euro fest. Zu Recht, meinte das FG Hessen mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (FG, Urt. v. 06.07.2011, Az. 4 K 3139/09).
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die an das Finanzamt ein Auskunftsbegehren zum deutschen Besteuerungsrecht, zum Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung gerichtet hatte. Im anschließenden Schriftverkehr mit dem Finanzamt nahm die Aktiengesellschaft das Auskunftsbegehren bis auf den Antrag auf verbindliche Bestätigung der Buchtwertfortführung zurück. Den verbliebenen Auskunftsantrag lehnte die Behörde wegen formeller Unzulänglichkeiten der Antragstellung ab - und setzte für die Bearbeitung des Auskunftsantrags unter Ansatz eines so genannten Gegenstandswerts eine Gebühr von mehreren tausend Euro fest.
Nach Ansicht der Aktiengesellschaft ist die Gebührenfestsetzung verfassungswidrig. Das Deutsche Steuerrecht sei derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein müsse, sich bei dem zuständigen Finanzamt über die steuerliche Würdigung einer beabsichtigten Maßnahme rückzuversichern. Es sei unangemessen, die Finanzbehörden für die im Rahmen ihrer täglichen Arbeit anfallenden Aufgaben noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Zudem stelle eine bloße Ablehnung keine Bearbeitung dar.
Ob kompliziert oder nicht: Wer die Auskunft bestellt, zahlt
Das sahen die hessischen Richter ander: Das Finanzamt habe auf Antrag der Aktiengesellschaft ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge es den Antrag auch bearbeitet habe. Bereits dies löse die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handele.
Entgegen der Ansicht der Klägerin setze eine Bearbeitung nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss gekommen oder dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen sei. Ausreichend sei, dass das Finanzamt aufgrund des Antrags tatsächlich tätig wird. Die Gebühr könne auch nicht ermäßigt werden, weil die Aktiengesellschaft ihren verbliebenen Auskunftsantrag zur Buchwertfortführung trotz des Hinweises des Finanzamts auf die beabsichtigte Ablehnung nicht zurückgenommen habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BFH: Ohne Berufshaftpflichtversicherung keine Steuerberatung in Deutschland
FDP zur Steuerbegünstigung: "Lieber knackiger Salat als lauwarmer Döner"
BFH zu den Studien- und Ausbildungskosten: Nebenjob frisst Steuererstattung
FG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4266 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag