Gemäß § 3b EStG sind Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit grundsätzlich steuerfrei. Dies bedeutet laut einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des FG Berlin-Brandenburg jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der zu diesen Zeiten arbeitet, die Vergütung dafür steuerfrei erhält.
Geklagt hatte ein Arzt, der im Krankenhaus Bereitschaftsdienste leistete. Die Rufbereitschaft bestand werktags von 16.00 - 8.00 Uhr und Samstags-, Sonn- und Feiertags von 8.00 – 8.00 Uhr des Folgetages. Der Dienst wurde anteilig vergütet und zwar auch für die Stunden, die nicht in den Bereich der Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit fielen (beispielsweise die Zeit werktags vor 20.00 Uhr).
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) urteilte, dass das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung zu Recht versagt hatte (Urt. v. 24.03.2010, Az 3 K 6251/06 B).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei den Zahlungen nur um einen Bruchteil des eigentlichen Lohns und damit grade nicht um einen lohnerhöhenden Zuschlag im Sinne des § 3b EStG handele. Die Zahlungen seien daher in voller Höhe steuerlich zu belasten.
Der Kläger hat das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen (Az. des BFH VI B 72/10).
FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1150 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag