Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die Kosten für private Feiern von Unternehmern steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Unternehmens geltend gemacht werden können, weil sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind. Dies gelte auch dann, wenn mit der Feier gleichzeitig ein Firmenjubiläum begangen werden soll.
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg kamen zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für eine solche Feier gemischt veranlasst seien und damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterfallen. Zwar ergebe sich aus der Begehung eines Firmenjubiläums eine betriebliche Veranlassung der Feier. Diene die Feier aber ersichtlich nicht allein diesem Zweck, sondern auch der Feier eines Geburtstages, seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Für eine Übernahme durch das Unternehmen bestehe dann kein Anlass, da nur dann Betriebsausgaben vorlägen, wenn eine private Mitveranlassung allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (Urt. v. 16.02.2011, Az. 12 K 12087/07).
Irrelevant sei außerdem, ob zu der Feier nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen werden. Das Gericht führte aus, dass sich die Einordnung als private oder betriebliche Feier "nach dem Anlass der Feier, nicht nach dem Kreis der eingeladenen Personen richte". Eine Geburtstagsfeier habe immer privaten Charakter. Da alle Eingeladenen sowohl das Jubiläum als auch den Geburtstag feierten, könne eine Aufteilung nicht stattfinden und die Aufwendungen dürfen insgesamt nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Im Streitfall hatte der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass genommen, Geschäftspartner und Angestellte der GmbH einzuladen. Die Kosten der Feier hatte er als Betriebsausgaben behandelt. Zu Unrecht, wie das FG urteilte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
asc/LTO-Redaktion
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FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4781 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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