Die umstrittene Kernbrennstoffsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zudem ist die Abgabe, die den Atomkraftwerksbetreibern auferlegt wird, auch mit Europarecht vereinbar. Dies beschloss der 11. Senat des FG Baden-Württemberg am Mittwoch in Stuttgart.
Hintergrund der Beschlüsse vom 11. Januar (Az. 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11) waren Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes, zu denen es gekommen war, weil die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 Abs. 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) verwirklicht hat. Die Betreiberin hat daran anschließend zwar – wie es das Gesetz vorsieht – die Steuer berechnet, angemeldet und auch bezahlt, gegen die als Steuerfestsetzungen wirkenden Anmeldungen jedoch Einsprüche eingelegt.
Abweichend von Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) in Hamburg und München vertraten die Richter des baden-württembergischen FG die Auffassung, dass es für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer nicht darauf ankommt, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht. Auch vermochte das Gericht keinen Verstoß des Gesetzes gegen grundrechtliche Gewährleistungen zu erkennen.
Die Anwendung des KernbrStG verstoße auch nicht gegen primäres oder sekundäres Europarecht. Insbesondere sei der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom, nicht stichhaltig.
Es ist damit zu rechnen, dass das mit seinem Antrag gescheiterte Unternehmen mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde den Bundesfinanzhof anrufen wird, wo bereits Beschwerden gegen die anderslautenden Entscheidungen der FG Hamburg und München anhängig sind.
plö/LTO-Redaktion
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FG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5294 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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