Nationale Gerichte müssen selbst prüfen, ob in Polen noch der Grundsatz eines fairen Verfahrens gewahrt ist. Nur wenn der Wesensgehalt dieses Rechts gefährdet ist, darf ein europäischer Haftbefehl nicht vollstreckt werden, so der EuGH.
Um einen Europäischen Haftbefehl aufzuschieben, muss die Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung im Ausstellungsstaat bestehen. Dieser muss der Betroffene zudem tatsächlich ausgesetzt sein, so der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Evgeni Tanchev in seinen Schlussanträgen (Anträge v. 28.06.2018, Az. C-216/18 PPU). Ob eine solche Gefahr in Polen besteht, müssten die nationalen Gerichte selbst prüfen. Die bloße Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren reiche dabei nicht.
Ein polnischer Staatsbürger hatte sich in Irland gegen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gewehrt, es geht um die Verfolgung wegen illegalen Drogenhandels. Ob er überstellt werden darf, muss nach Ansicht des Generalanwalts das nationale Gericht in Irland ermitteln. Dabei sei zu prüfen, ob die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz in Polen derart schwerwiegend sein, dass die Fairness des zu erwartenden Verfahrens nach der Vollstreckung auf Null reduziert werde und sie daher eine eklatante Rechtsverweigerung darstelle. Das irische Gericht müsse sich dabei auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen.
Falsche Prämisse, keine Pflichten
Berücksichtigen könne das Gericht dazu einen Vorschlag der EU-Kommission von Dezember 2017. Die hatte den Rat der Europäischen Union aufgefordert, die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen festzustellen. Das hat der Rat zwar bisher nicht gemacht, das sei aber auch unschädlich, solange sich das nationale Gericht noch über die Entwicklungen in Polen seit Dezember 2017 weiter informiere. Es ist nach Auffassung des Generalanwalts dabei zu bedenken, dass sich der Rat mit dem Rechtstaat in Polen an sich befassen müsse, die Gerichte hingegen mit der Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Beurteilung des Rates habe also nicht denselben Gegenstand wie die Beurteilung der vollstreckenden Justizbehörde.
Nach Ansicht des Generalanwaltes ist der Fall anders gelagert als der, der dem Urteil des EuGH zum Umgang mit einem Europäischen Haftbefehlt bei drohender unmenschlichen Behandlung im Ausstellungsstaat zugrunde liegt (Urt. v. 05.04.2016, Az. C-404/15 u. C-659/15). Dabei hatte der EuGH in Bezug auf Rumänien und Ungarn entschieden, dass die allgemeinen Haftbedingungen in einem Land allein noch kein Grund seien, die Vollstreckung von dort stammender europäischer Haftbefehle abzulehnen.
Die echte Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hingegen könne durchaus die Pflicht auslösen, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben. Die gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle sei nämlich unter der Prämisse erfolgt, dass die Strafverfolgung durch eine unabhängige Justiz erfolge. Sei dies nicht der Fall, bestehe auch keine Pflicht zur Vollstreckung des Haftbefehls.
Tanja Podolski, Europäischer Haftbefehl aus Polen: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29439 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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