Die Bundesregierung hat das Übereinkommen zum europäischen Einheitspatent ratifiziert. Damit soll zukünftig ein Patentantrag für eine unionsweite Geltung ausreichen und das erste grenzüberschreitende Zivilgericht deren Einhaltung schützen.
Das europäische Einheitspatent soll Unternehmen Zeit und Geld sparen - und jetzt gibt auch Deutschland der Patentreform grünes Licht. Die Bundesregierung hat am Dienstag vorläufig ein Übereinkommen ratifiziert, wonach die europaweiten Pläne für ein Einheitliches Patengericht nun in die Tat umgesetzt werden können.
Die europäische Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigem Zivilgericht soll den neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz bilden.
Das Einheitspatent, an dem sich mit Ausnahme von Spanien und Kroatien alle EU-Staaten beteiligen, soll die Kosten für das Anmelden einer Erfindung nach Angaben der EU-Kommission um bis zu 32.000 Euro senken. Die Idee ist, dass jeder Inhaber eines europäischen Patents zentral einen Antrag auf einheitliche Geltung stellen kann. Damit gilt es auf einen Schlag in allen teilnehmenden Staaten. Die mühsame nationale Zertifizierung in jedem einzelnen Land entfällt.
Lambrecht: "Das Einheitliche Patentgericht wird kommen"
"Mit diesem Schritt sind wir der für innovative Unternehmen in Europa so wichtigen Europäischen Patentreform einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Das Einheitliche Patentgericht wird kommen", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.
Die EU arbeitet schon lange an der europäischen Patentreform. Seit 2013 gibt es ein Übereinkommen fast aller EU-Staaten für das Einheitspatent. Das Abkommen konnte bisher aber noch nicht in Kraft treten, weil die Zustimmung von Deutschland, als einer der drei Vertragsstaaten mit dem größten Patentaufkommen, fehlte.
Zunächst hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach langer Prüfung im Februar 2020 ein erstes Gesetz für nichtig erklärt. Dem Zustimmungsgesetz habe die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder des Bundestags gefehlt. Zwar wurde das Gesetz damals einstimmig beschlossen. Im Plenarsaal waren jedoch nur rund 35 Abgeordnete anwesend, entschieden die Richterinnen und Richter. Daraufhin hatten Bundestag und Bundesrat Ende 2020 das Gesetz wortgleich noch einmal beschlossen.
Zuständigkeit ab Mitte 2022 geplant
Aber noch vor dem Jahreswechsel waren zwei neuen Verfassungsklagen mit Eilanträgen eingegangen. Die Antragsteller sahen durch die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts das Rechtsstaatsprinzip und ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt und hatten Verstöße gegen das Unionsrecht moniert. Anfang September entschied Karlsruhe aber, dass in dem Übereinkommen "keine über den Status quo hinausgehende Regelung des Verhältnisses von Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht" zu sehen sein.
Mit der vorläufigen Zustimmung Deutschlands kann nun damit begonnen werden, die Arbeitsfähigkeit des einheitlichen Patentgerichts herzustellen. Dazu müssen unter anderem die Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt sowie eine Verfahrensordnung beschlossen werden. Die Bundesregierung rechnet damit, dass sie das Übereinkommen dann endgültig ratifizieren und es Mitte 2022 in Kraft treten kann. Ab dann wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Europäische Patentreform: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46135 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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