Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Dies entschieden die Luxemburger Richter mit Urteil vom Donnerstag.
Nach der Pauschalreiserichtlinie ist der Reisenden auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters geschützt. Dies gilt laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Denn die Richtlinie solle den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen (Urt. v. 16.02.2012, Rs. C 134/11).
Mit der Pauschalreiserichtlinie soll unter anderem garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass dann die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind.
Entsprechend sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte den EuGH gefragt, ob dieser Schutz der Reisenden auch gelte, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist.
tko/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5584 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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