EuGH: Viel Lärm um Umweltschutz

08.09.2011

Nach einer Entscheidung des EuGH vom Donnerstag können lokale Regelungen zum Schutz vor Fluglärm an Flughäfen im Einzelfall den gleichen Bedingungen unterliegen, wie Betriebsbeschränkungen. Dies wirkt sich auch auf die Art der Messung des Lärmpegels aus.

Zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch Flugzeuge auf Flughäfen der Union sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/30 berechtigt, so genannte "Betriebsbeschränkungen" zu erlassen. Gemessen werden die Lärmpegel dafür an der Quelle, das heißt am Flugzeug selbst.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde nun die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob regionale Regelungen, nach denen die maßgeblichen Grenzwerte am Boden gemessen werden, gegen diese Richtlinie verstoßen. Hintergrund der Vorlage ist eine Regelung am Flughafen Brüssel-National (Belgien), aufgrund derer eine Frachtfluggesellschaft wegen Überschreitung der festgelegten Grenzwerte rund 56.000 Euro Strafe zahlen sollte.

Die Luxemburger Richter stellten zunächst fest, dass Betriebsbeschränkungen im Sinne der Richtlinie vollständige oder zeitweilige Verbotsmaßnahmen sind, die den Zugang eines Flugzeugs zu einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Union unterbindet. Regelungen, die am Boden gemessene Grenzwerte für den Überflug von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens festlegen, stellen als solche jedoch keine "Betriebsbeschränkung" dar, da sie nicht den Zugang zum betreffenden Flughafen an sich verwehren

Allerdings sei nicht auszuschließen, dass eine Umweltschutzregelung aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot zu einem Flughafen hat.

Wenn nämlich die in einer nationalen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte so streng sind, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben, dann laufe eine derartige Regelung auf ein Zugangsverbot hinaus und stellt eine "Betriebsbeschränkung" im Sinne der Richtlinie 2002/30 dar, so die Richter (Urt. v. 08.09.2011, Az. C 120/10). Deshalb müsse eine solche Regelung die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen einhalten, die Messung des Lärmpegels also auch an der Quelle und nicht am Boden vorgenommen werden.

eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4241 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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