Die EU-Kommission ist mit ihrer Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland gescheitert. Der EuGH wies am Mittwoch den Antrag ab, eine Strafe von 68 Millionen Euro zu verhängen. Deutschland habe das erste Urteil zum VW-Gesetz korrekt umgesetzt. In dem Streit ging es um das Vetorecht Niedersachsens bei wichtigen Entscheidungen des Autobauers.
Mit dem VW-Gesetz wurde der deutsche Automobilhersteller Volkswagen (VW) 1960 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Bund und das Land Niedersachsen waren bei Erlass des Gesetzes mit Beteiligungen von jeweils 20 Prozent die beiden Hauptgesellschafter. Mittlerweile hält nur noch das Land eine Beteiligung von etwa 20 Prozent.
Nach der ursprünglichen Fassung des VW-Gesetzes durften Bund und Niedersachsen jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden, unabhängig von der Höhe ihres Aktienanteils. Außerdem waren die Stimmrechte der Aktionäre beschränkt und bereits eine Minderheit von 20 Prozent konnte wichtige Entscheidungen der Gesellschaft blockieren. Das Aktiengesetz gewährt eine sogenannte Sperrminorität erst bei einer Beteiligung von 25 Prozent.
20-Prozent-Sperrminorität keine selbstständige Vertragsverletzung
2007 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Klage der Kommission hin das Entsenderecht sowie die Beschränkung der Stimmrechte in Verbindung mit der herabgesetzten Sperrminorität wegen eines Verstoßes gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs für europarechtswidrig (Urt. v. 23.10.2007, Az. C-112/05).
Der deutsche Gesetzgeber strich daraufhin die beiden erstgenannten Vorschriften, behielt jene über die herabgesetzte Sperrminorität aber bei. Die Kommission war damit nicht zufrieden und strengte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland an. Nach dem Urteil von 2007 stelle jede dieser drei Vorschriften eine selbständige Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs dar. Deshalb hätte auch die herabgesetzte Sperrminorität aufgehoben werden müssen.
Mit dieser Argumentation konnte sich die Kommission nicht durchsetzen. Der EuGH wies die Klage ab. Sowohl aus dem Tenor des Urteils als auch aus den Entscheidungsgründen gehe hervor, dass die herabgesetzte Sperrminorität keine selbstständige Vertragsverletzung sei, sondern nur in Verbindung mit der Beschränkung der Stimmrechte (Urt. v. 22.10.2013, Az. C-95/12).
cko/LTO-Redaktion
EuGH bestätigt VW-Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9856 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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