EuGH zu Fluggepäck: Billig-Airlines dürfen Zusatzkosten verlangen

18.09.2014

Die spanischen Behörden dürfen Fluggesellschaften nicht verbieten, für Gepäckstücke gesonderte Gebühren zu erheben. Denn das sei wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells sog. Billig-Airlines. Handgepäck müsse aber stets kostenlos bleiben, betonte der EuGH am Donnerstag.

Fluggesellschaften können für aufgegebene Gepäckstücke zusätzliche Gebühren verlangen. Denn das sorge umgekehrt dafür, dass die Flugtickes günstig angeboten werden könnten. Ein solches Geschäftsmodell sei auch im Interesse vieler Passagiere, die lediglich mit Handgepäck fliegen wollen. Alles, was über Handgepäck hinaus geht, sei nicht als unerlässlich für die Beförderung anzusehen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 18.09.2014, Az. C-487/12).

Ausgehend von der Beschwerde eines Passagiers hatten die Behörden in Spanien gegenüber der Vueling Airline eine Sanktion in Höhe von 3.000 Euro verhängt. Die Fluggesellschaft hatte von dem Fluggast 40 Euro für zwei Gepäckstücke verlangt. Das hielten die Behörden für unvereinbar mit den spanischen Vorschriften. Doch diese wiederum seien mit Unionsrecht nicht vereinbar, entschieden nun die Richter in Luxemburg.

Die spanischen Regelungen gestatten den Airlines offensichtlich nicht die freie Preisfestsetzung, so der EuGH. Diese ist jedoch in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsdienstes geregelt. Als Mitgliedstaat dürfe Spanien zwar zum Schutze der Verbraucher reglementieren. Jedoch müsse dabei das Ziel sein, missbräuchliche Geschäftspraktiken zu verhindern. Missbräuchlich könne das Geschäftsmodell der Vueling Airline aber nur sein, wenn die Kosten nicht transparent seien. Das hatte der EuGH nicht festgestellt.

Wer Flugtickets zu niedrigen Preisen anbiete, der habe ein umso größeres Interesse daran, für die Gepäckbeförderung zusätzliche Kosten geltend zu machen. Das sei auch für Reisende erkennbar. Für Passagiere könne es auch von Interesse sein, ohne aufgegebenes Gepäck zu fliegen, wenn hierdurch das Flugticket günstiger ist. Zusätzliches Gepäck sei daher nicht obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung des Fluggäste, so das Urteil. Im Umkehrschluss bedeute das aber auch, dass Zusatzkosten für Handgepäck kostenlos bleiben müssten. Denn das sei grundsätzlich unverzichtbar für die Reise.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Fluggepäck: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13226 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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