Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das deutsche Elterngeld seiner Frau nicht anrechnen lassen. Dies entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Das Elterngeld sei "keine Leistung gleicher Art" wie nach luxemburgischem Recht vorgesehene Familienzulagen. Daher falle es nicht unter das nach EU-Recht geltende Verbot, gleichartige Sozialleistungen zu kumulieren.
Anders als bei deutschem Kindergeld und luxemburgischen Familienzulagen, die das Kind selbst begünstigten, werde das Elterngeld für die Eltern bezahlt. Es diene der "Sicherung der Lebensgrundlage" der Familie und werde im Gegensatz zu den anderen Leistungen nicht ausschließlich gemäß Zahl und Alter der Kinder berechnet, so die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Daher falle das Elterngeld nicht unter das Kumulierungsverbot. Bei einem Wanderarbeitnehmer dürften nicht sämtliche an die Familie gezahlten Leistungen als "gleichartige Familienleistungen" behandelt werden (Urt. v. 08.05.2014, Az. C-347/12). Das Elterngeld sei "nicht gleicher Art" wie das Kindergeld.
Im vorliegenden Fall ging es um einen in Trier wohnenden und in Luxemburg arbeitenden Mann, dessen in Deutschland arbeitende Frau Elterngeld bezieht. Die luxemburgischen Behörden verweigerten die Familienzulagen, weil die in Deutschland bezogenen Leistungen höher als die aus Luxemburg zu erwartenden seien.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH differenziert zwischen ähnlichen Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11908 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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