Ein italienisches Gericht hat in Luxemburg angefragt, ob der technische Schutz der Nintendo-Konsolen vor illegalen Kopien vom Urheberrecht gedeckt ist. Neben Raubkopien ist nämlich auch legale, von Nintendo unabhängige Software nicht kompatibel. Das könnte zu weit gehen, gaben die Richter zu bedenken.
Technische Maßnahmen, die den Schutz vor urheberrechtlich geschützten Werken bezwecken, müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag klargestellt (Urt. v. 23.01.2013, Az. C-335/12).
Ein Gericht in Mailand befasst sich derzeit mit einem Rechtsstreit des Spielekonsolen-Herstellers Nintendo gegen das Unternehmen "PC Box". Dieses vertreibt die Konsolen mit zusätzlicher Software unabhängiger Hersteller. Damit diese auf der Konsole abspielbar sind, muss die technische Schutzvorrichtung der Konsole umgangen werden. Auch hierzu bietet PC Box entsprechende Technik an.
Unabhängige Software unerwünscht?
Ganz zum Ärger von Nintendo. Denn der vorinstallierte Schutz auf den Konsolen soll nach Ansicht der Japaner die Verwendung illegal kopierter Spiele verhindern. Das ist mit den Geräten von PC Box zwar möglich, das Unternehmen dagegen meint, es ginge Nintendo vor allem darum, dass die Konsumenten nicht in den Genuss unabhängiger Software kämen.
Das italienische Gericht wollte bzw. konnte sich in der Frage, wie weit eine technische Schutzmaßnahme denn nun gehen dürfe, nicht festlegen. Es rief den EuGH an. Die Antwort folgte am Donnerstag:
Außer Frage stehe, dass die Spiele von Nintendo einen schöpferischen Wert hätten und damit in den Genuss des Urheberrechtsschutzes kämen. So dürfe der Hersteller eine wirksame technische Maßnahme treffen, um Missbrauch zu verhindern. Dies erlaube die europäische Richtlinie über die Harmonisierung des Urheberrechts.
Zweck der Umgehung ist entscheidend
Dieser Rechtsschutz gelte jedoch nur, wenn die getroffene Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Nintendo dürfe die Konsolen zwar vor illegalen Spielen schützen. Wenn die Umgehung dieses Schutzes aber ausschließlich eine andere Funktion habe als die Nutzung illegaler Spiele, dürfe dies nicht untersagt werden.
Also müsse das italienische Gericht prüfen, ob auch andere, gleich wirksame Kopierschutzmechanismen in Betracht kämen, die jedoch im Übrigen weniger einschränkend wirken. Ebenso könne das Gericht der Frage nachgehen, zu welchen Zwecken die von PC Box vertriebenen Konsolen häufiger eingesetzt werden.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu Nintendo-Konsole: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10756 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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