Seit Dienstag herrscht Klarheit in der hoch umstrittenen Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung unzulässig in Grundrechte eingreift. Der Gesetzgeber habe mit der Richtlinie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten, der Eingriff beschränke sich nicht auf das absolut Notwendige, so der EuGH.
Zwar diene die Vorratsdatenspeicherung dem Gemeinwohl, da hierdurch schwere Kriminalität bekämpft werden könne. Der Gesetzgeber habe jedoch die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Urt. v. 08.04.2014, Az. C-293/12, C- 594/12).
Die Luxemburger Richter nahmen einen "besonders schwerwiegenden Eingriff" in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten an. Denn den zu speichernden Daten sei zu entnehmen, mit wem, wo und wie lange der Verdächtige auf welchem Weg kommuniziert habe. Dies lasse sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben zu, so der EuGH.
Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Grundrechte stehe dem Gesetzgeber nur ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum zu. Der Richtlinie sei nicht zu entnehmen, dass sich die Vorratsdatenspeicherung nur auf das jeweils absolut Notwendige beschränken müsse.
Mehr Einschänkungen nötig
Tatsächlich erstrecke sie sich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme. Es sei auch kein objektives Kriterium ersichtlich, welches den Zugang der Behörden zu den Daten auf das jeweils Erforderliche beschränke.
Die Richter waren ebensowenig mit der Dauer der Datenspeicherung einverstanden. Die Richtlinie sieht eine Zeit von mindestens sechs Monaten vor. Es sei unzulässig, eine solche Frist anzuordnen, ohne zwischen den Datenkategorien zu unterscheiden.
Der EuGH sieht schließlich auch darin ein Problem, dass keine Speicherung im Unionsgebiet vorgeschrieben wurde. Denn dies könne eine unabhängige Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unmöglich machen, was eine wesentliche Voraussetzung sei, um die Betroffenen vor einer unzulässigen Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu schützen.
Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof hatten die EU-Richter angerufen, um die strittige Richtlinie auf ihre Vereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta zu überprüfen.
una/LTO-Redaktion
EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11594 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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