Offiziell wollte das Vereinigte Königreich, dass ein Beschluss des Europäischen Rats für nichtig erklärt wird, wonach elf Mitgliedstaaten stärker in Sachen Finanztransaktionssteuer zusammenarbeiten dürfen. Tatsächlich ging es den Briten um die Steuer selbst, so der EuGH. Dagegen könne aber erst geklagt werden, wenn die Steuer eingeführt worden ist.
Der Europäische Rat hatte insgesamt elf Mitgliedstaaten - darunter auch Deutschland - dazu ermächtigt, bei der Einführung einer Finanztransaktionssteuer verstärkt zusammenzuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob das Vereinigte Königreich Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Da es aber lediglich gegen die künftige Steuer argumentierte und nicht gegen die Gültigkeit des Beschlusses, wiesen die Richter die Klage ab. Denn der angegriffene Beschluss regele nicht die Ausgestaltung einer Finanztransaktionssteuer (Urt. v. 30.04.2014, Az. C-209/13).
Die Frage, ob eine solche Steuer möglicherweise nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unzulässig benachteilige, mussten die Richter somit nicht beantworten. Das Vereinigte Königreich hatte mit der Befürchtung argumentiert, das durch die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich Kosten für Großbritannien entstehen könnten.
Großbritannien wird wohl auch gegen eine spätere Einführung der Steuer klagen.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu Finanztransaktionssteuer: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11831 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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