Drei Niederländer wohnten in Deutschland oder Belgien, beantragten aber in den Niederlanden Arbeitslosenhilfe. Nach alter Rechtslage war das möglich, wenn ein Arbeitsloser dort zuletzt gearbeitet hatte. Der EuGH hat nun entschieden, dass die drei nach neuer Rechtslage an ihrem Wohnsitz Arbeitslosengeld beantragen müssen.
Drei Niederländer zogen nach Deutschland oder Belgien, arbeiteten aber als sogenannte Grenzgänger weiter in ihrem Heimatstaat. Als sie ihre Arbeit verloren, beantragten sie dort auch Arbeitslosengeld.
Nach alter Rechtslage durften sie das, wenn sie zu dem Staat ihrer letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hatten. 2004 hat der europäische Gesetzgeber jedoch die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlassen. Danach müssen sich arbeitslose Grenzgänger bei den Arbeitsämtern ihres Wohnstaats melden. Zusätzlich können sie sich der Arbeitsverwaltung des Landes zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt beschäftigt waren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt dieses Recht so aus, dass die Grenzgänger vom Staat ihrer letzten Beschäftigung Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten, aber keine Arbeitslosenunterstützung. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Arbeitsloser unter die Übergangsbestimmungen der Verordnung fällt, weil er von dem Staat schon bisher Arbeitlosenhilfe erhalten hat (Urt. v. 11.04.2013, Az. C-443/11).
hog/LTO-Redaktion
EuGH zur Unterstützung für Grenzgänger: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8511 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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