Im Interesse der Allgemeinheit dürfen Umweltverbände gegen Projekte mit Auswirkungen auf Mensch, Tier und Natur vor Gericht ziehen. Das hat der EuGH am Donnerstag entschieden.
Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Euopäischen Union (EuGH) ist der Streit um den Bau des geplantes Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen, zu dessen Bau eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Umweltschutzorganisation BUND reichte gegen die durch den Regierungsbezirk Arnsberg erteilte Teilgenehmigung Klage beim Oberverwaltungsericht (OVG) Münster ein.
Das OVG Münster hatte den EuGH daraufhin um eine Entscheidung zur Auslegung der europäischen Bestimmungen ersucht. Nach deutschem Recht ist es auch Verbänden bislang nicht möglich, bei Bedenken im Interesse der Allgemeinheit Klage zu erheben. Nur einzelne Betroffene können klagen.
Mit dem Urteil der Luxemburger Richter (Urt. v. 12.05.2011, Az. C-115/09) ist allerdings noch keine Entscheidung über die Inbetriebnahme des Kraftwerks gefallen. Hierüber muss nun das OVG Münster unter Beachtung der Auffassung des EuGH selbst urteilen.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3256 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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