Der Tarifvertrag im Baugewerbe berücksichtigt bei der Berechnung der Urlaubsvergütung auch Kurzarbeitszeiträume. Nach Auffassung des Generalanwalts ist das unionsrechtskonform. Die Berechnung der Urlaubsvergütung sei Sache der Mitgliedstaaten.
EuGH-Generalanwalt Michal Bobek vertritt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-385/17 die Auffassung, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung in einem Tarifvertrag nicht entgegensteht, die vorsieht, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs während des Urlaubs berücksichtigt werden dürfen.
Das Arbeitsgericht Verden hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall eines Betonbauers vorgelegt, der von seinem Arbeitgeber Zahlung einer ungeminderten Urlaubsvergütung verlangt hatte. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr hat. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung wird jedoch ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit einberechnet. Das Arbeitsgericht wollte wissen, ob das Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.
Weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch die Arbeitszeitrichtlinie (Rli 2003/88/EG) enthielten aber Regelungen zur Berechnung der Urlaubsvergütung, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Die tarifvertraglichen Regelungen dürften nur nicht dazu führen, dass der Kern des Rechts auf Jahresurlaub berührt wird. Dies zu prüfen sei aber Sache des Arbeitsgerichts.
Generalanwalt sieht keine Verletzung des Rechts auf Jahresurlaub
Eine Verletzung des Rechts auf Jahresurlaub durch die tarifvertraglichen Regelungen hält der Generalanwalt aber für unwahrscheinlich. Die streitigen Regelungen des BRTV-Bau seien Teil eines Gesamtpakets, in dem die Interessen der Tarifparteien ausbalanciert wurden. Der Jahresurlaub übersteige die Mindestanforderungen der Arbeitszeitrichtlinie um 10 Tage, zudem werde nicht nur Kurzarbeit, sondern auch Überstunden bei der Berechnung berücksichtigt. Der Referenzzeitraum sei das gesamte Kalenderjahr, wodurch Kurzarbeitszeiträume mit normalen Arbeitszeiten ausgeglichen werden könnten. Dass derselbe Betrag über eine größere Anzahl von Tagen verteilt werde, könne sogar als Anreiz für die Arbeitnehmer gesehen werden, die 30 Tage Jahresurlaub in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, um die gesamte jährliche, ihnen nach BRTV-Bau zustehende Urlaubsvergütung zu erhalten, so der Generalanwalt.
Die Schlussanträge des Generalanwalts ist für die Richter des EuGH nicht bindend. In vielen Fällen richten sie sich aber danach. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.
acr/LTO-Redaktion
Tarifvertragliche Regelung zum Urlaubsgeld nach Kurzarbeit: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30767 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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